Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act)

Mit dem Datengesetz (Data Act) will die EU-Kommission umfassende Regeln für eine faire und innovative Datenwirtschaft in der EU erlassen und damit insbesondere festlegen, wer auf in der EU erzeugte nicht personenbezogene Daten, vor allem Daten, welche durch vernetzte Produkte oder damit verbundene Dienste im sog. Internet of Things (IoT) erhoben, erlangt oder anderweitig erzeugt werden, Zugriff haben und diese wirtschaftlich nutzen darf.
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Hersteller von Produkten und Anbieter von Diensten sowie das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten gilt weiterhin die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Pressekonferenz vom 14. März 2023 mit Pilar del CASTILLO VER (Berichterstatterin) und Thierry BRETON (EU-Kommissar für den Binnenmarkt) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung [Data Act; 2022/0047 (COD)] in der Fassung mit den Änderungen des EU-Parlaments.

Teilrevision des schweizerischen Aktienrechts: Alternative Durchführungsformen für Generalversammlungen von Aktiengesellschaften

Neben der klassischen Variante der Durchführung von Generalversammlungen von schweizerischen Aktiengesellschaften mit physischer Anwesenheit der Aktionäre und Aktionärsvertreter an einem einzigen Tagungsort oder an mehreren Tagungsorten (Art. 701a Abs. 1 OR) in der Schweiz oder im Ausland (Art. 701b OR) regelt das schweizerische Aktienrecht mit Wirkung per 1. Januar 2023 – neben verschiedenen anderen Revisionsgegenständen – die Voraussetzungen und Bedingungen der Durchführung der Aktionärsversammlung als rein virtuelle Generalversammlung ohne physischen Tagungsort (Art. 701d OR) sowie die hybride Generalversammlung, bei der Aktionäre ihre Aktionärsrechte, vor allem das Aktienstimmrecht, entweder am Tagungsort oder auf elektronischem Wege ausüben können (Art. 701c OR).

Die novellierten aktienrechtlichen Bestimmungen, welche beide Kammern des schweizerischen Parlaments bereits am 19. Juni 2020 verabschiedet haben, stehen in weiten Teilen im Einklang mit dem massgeblichen Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU) gemäss der RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.