Teilrevision des schweizerischen Aktienrechts: Alternative Durchführungsformen für Generalversammlungen von Aktiengesellschaften

Neben der klassischen Variante der Durchführung von Generalversammlungen von schweizerischen Aktiengesellschaften mit physischer Anwesenheit der Aktionäre und Aktionärsvertreter an einem einzigen Tagungsort oder an mehreren Tagungsorten (Art. 701a Abs. 1 OR) in der Schweiz oder im Ausland (Art. 701b OR) regelt das schweizerische Aktienrecht mit Wirkung per 1. Januar 2023 – neben verschiedenen anderen Revisionsgegenständen – die Voraussetzungen und Bedingungen der Durchführung der Aktionärsversammlung als rein virtuelle Generalversammlung ohne physischen Tagungsort (Art. 701d OR) sowie die hybride Generalversammlung, bei der Aktionäre ihre Aktionärsrechte, vor allem das Aktienstimmrecht, entweder am Tagungsort oder auf elektronischem Wege ausüben können (Art. 701c OR).

Die novellierten aktienrechtlichen Bestimmungen, welche beide Kammern des schweizerischen Parlaments bereits am 19. Juni 2020 verabschiedet haben, stehen in weiten Teilen im Einklang mit dem massgeblichen Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU) gemäss der RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

 

Der Bundesrat setzt das totalrevidierte Datenschutzgesetz (nDSG) und die Ausführungsbestimmungen per 1. September 2023 in Kraft

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. August 2022 beschlossen, das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) am 1. September 2023 in Kraft treten zu lassen.

Das revidierte schweizerische Datenschutzrecht stellt die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicher und ermöglicht es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarats (Änderungsprotokoll zur Datenschutzkonvention 108 des Europarats [ERK 108]) zu ratifizieren. Diese Anpassungen im neuen Datenschutzrecht sind – für die Schweiz – wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch in Zukunft ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleibt.