Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT)

Mit dem ersten Teil des “Bundesgesetzes über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register”, welcher am 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist, hat der schweizerische Gesetzgeber verschiedene rechtliche Grundlagen für Blockchain-basierte Rechtspositionen (wie Forderungen und Mitgliedschaftsrechte) sowie Vermögenswerte geschaffen.

Diese Gesetzgebung basiert auf einer genuin zivilrechtlichen Lösung, die den Parteien Instrumentarien zur Verfügung stellt, um ihre Rechte abzubilden und zu übertragen, die technischen Einzelheiten aber ausschliesslich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien –  mithin frei von Vorgaben und/oder Genehmigungen staatlicher Zertifizierungs- oder Aufsichtsstellen – überlässt. Mit diesem gesetzgeberischen Ansatz soll verhindert werden, dass die technologische Entwicklung in eine bestimmte, staatlich vorgegebene Richtung gesteuert wird und zukünftige Innovationen behindert werden. In den neuen bzw. revidierten Bestimmungen im Obligationenrecht (Artikel 622 OR, Artikel 973c OR, Artikel 973d OR, Artikel 973e OR, Artikel 973f OR, Artikel 973g OR, Artikel 973h OR, Artikel 973i OR und Artikel 1153a OR) werden deshalb lediglich die Ziele definiert werden, welche ein Register erreichen muss, um eine traditionelle Urkunde als wertpapierrechtlichen Informationsträger zu ersetzen. Die technische Umsetzung dieser Vorgaben wird dagegen der Praxis überlassen.

Botschaft zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (AS 2021 33; BBl 2020 233)

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (AS 2021 33; BBl 2020 329)

Die Aktien der MME Compliance AG wurden am 1. Februar um 00:00:01 auf der digitalen Aktienplattform der daura AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der SIX Group AG, der Swisscom (Schweiz) AG und weiteren Partnern, als erste DLT-Registerwertrechte in der Schweiz erfasst.

Bundesgericht heisst das Revisionsgesuch des chinesischen Schwimmers Sun Yang gegen die Besetzung des TAS gut.

Der Internationale Sportschiedsgerichtshof (Tribunal Arbitral du Sport ¦ TAS) hatte Sun Yang, mehrfacher Schwimm-Olympiasieger und -Weltmeister, am 28. Februar 2020 mit einer achtjährigen Sperre belegt, weil er sich bei einer unangekündigten Dopingkontrolle an seinem Wohnsitz im September 2018 geweigert hatte, Blut- und Urinproben abzugeben. (CAS 2019/A/6148 World Anti-Doping Agency v. Sun Yang & Fédération Internationale de Natation)

Wegen Befangenheit des vorsitzenden TAS-Schiedsrichters Franco Frattini wurde das von Sun Yang am 15. Juni 2020 beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch gutgeheissen und der Schiedsspruch des TAS vom 28. Februar 2020 aufgehoben. Das TAS wird im Dopingverfahren gegen Sun Yan Sun Yang deshalb in anderer Besetzung neu entscheiden müssen.

Schriftliche Begründung des Urteils im Fall Sun Yang (4A_318/2020: Arrêt du 22 décembre 2020 – Ire Cour de droit civil)