Das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB findet nicht Anwendung auf das Teilen eines fremden ehrverletzenden Beitrags auf Facebook

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020 (6B_440/2019) kann sich der Facebook-Nutzer, der auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag geteilt hat, nicht auf das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB berufen, obschon das Bundesgericht die Social Media-Plattform Facebook im urteilsgegenständlichen Zusammenhang als “Medium” im Sinne von Artikel 28 StGB erachtet hat. Gemäss dem Bundesgericht gilt dieses strafrechtliche Medienprivileg jedoch nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist.

 

Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK BGer) betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht

Die Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne (VK BGer) hat ihr aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona abgeschlossen.

Die VK BGer nimmt in ihrem 40-seitigen, am 20. April 2020 publizierten Bericht Stellung zu den in den Medien aufgegriffenen und ausführlich kommentierten Problemfeldern und Vorkommnissen Stellung, namentlich zu Nebentätigkeiten von Richterpersonen, Überstunden, Arbeitszeiten/Arbeitseinsatz, Spesen, Sexismus, Kungelei/Liebschaften sowie zu Mobbingvorwürfen, und schlägt folgende 8 Massnahmen vor:

  1. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, im Falle von Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds Art. 4 Abs. 2 BStGerOR anzuwenden.
  2. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, Pensenanpassungen während der Amtsdauer (Art. 46 Abs. 2 StBOG) nur ex nunc et pro futuro zu bewilligen.
  3. Das Präsidium der Strafkammer und (subsidiär) die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts werden eingeladen, die Arbeitsweise der französischsprachigen Mitglieder der Strafkammer zu überprüfen und dem Bundesgericht dazu bis zur Aufsichtssitzung vom 21. September 2020 Bericht zu erstatten.
  4. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, die Vergütung von Spesen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Richter und Richterinnen an politischen Anlässen (Fraktionsausflug im Sommer und dem Weihnachtsessen) sowie im Zusammenhang mit Kursen zur Vorbereitung auf den Ruhestand zu beenden
  5. Den Richtern und Richterinnen des Bundesstrafgerichts wird nahegelegt, wenn sie ein Liebesverhältnis mit einer/m Angestellten des Gerichts eingehen, dieses frühzeitig der Verwaltungskommission zu kommunizieren, damit diese im Innern des Gerichts darüber Transparenz herstellen kann.
  6. Die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts werden ersucht, sowohl ihre Kollegen und Kolleginnen als auch ihre Untergebenen aus Gerichtsschreiberschaft, Kanzleien und Diensten in allen Situationen mit Anstand, Höflichkeit und Respekt zu behandeln.
  7. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, das Arbeitsverhältnis mit der Generalsekretärin zu beenden.
  8. Das Bundesgericht behält sich bezüglich Bundesstrafrichterin Claudia Solcà eine Meldung an die Gerichtskommission hinsichtlich der Wiederwahlen 2021 vor.

 

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