Das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB findet nicht Anwendung auf das Teilen eines fremden ehrverletzenden Beitrags auf Facebook

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020 (6B_440/2019) kann sich der Facebook-Nutzer, der auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag geteilt hat, nicht auf das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB berufen, obschon das Bundesgericht die Social Media-Plattform Facebook im urteilsgegenständlichen Zusammenhang als “Medium” im Sinne von Artikel 28 StGB erachtet hat. Gemäss dem Bundesgericht gilt dieses strafrechtliche Medienprivileg jedoch nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist.

 

Französische Datenschutzbehörde (CNIL) auferlegt Google LLC eine Strafe von EUR 50 Millionen wegen mangelhafter Information über die Verwendung von Nutzerdaten.

Kurz nach Inkrafttreten der DSGVO Ende Mai 2018 hat die Non-Profit-Organisation “Non of Your Business” (NOYB) im Namen einer als Nutzerin eines Smartphones mit dem Google-Betriebssystem Android betroffenen Person bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) Beschwerde gemäss Artikel 80 EU-DSGVO gegen die Google LLC (CA 94043, USA) eingereicht. Praktisch zeitgleich hat auch die NGO “La Quadrature du Net” (LQDN) im Namen von 9973 in Frankreich niedergelassenen betroffenen Personen bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) eine Beschwerde gemäss Artikel 80 EU-DSGVO gegen Google LLC eingereicht.

Aufgrund dieser beiden Beschwerden hat die französische Datenschutzbehörde (CNIL) mit Entscheid vom 21. Januar 2019  in Anwendung der Strafbestimmung von Artikel 83 DSGVO gegen Google eine Geldbusse von 50 Millionen Euro ausgesprochen.

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