Teilrevision des schweizerischen Aktienrechts: Alternative Durchführungsformen für Generalversammlungen von Aktiengesellschaften

Neben der klassischen Variante der Durchführung von Generalversammlungen von schweizerischen Aktiengesellschaften mit physischer Anwesenheit der Aktionäre und Aktionärsvertreter an einem einzigen Tagungsort oder an mehreren Tagungsorten (Art. 701a Abs. 1 OR) in der Schweiz oder im Ausland (Art. 701b OR) regelt das schweizerische Aktienrecht mit Wirkung per 1. Januar 2023 – neben verschiedenen anderen Revisionsgegenständen – die Voraussetzungen und Bedingungen der Durchführung der Aktionärsversammlung als rein virtuelle Generalversammlung ohne physischen Tagungsort (Art. 701d OR) sowie die hybride Generalversammlung, bei der Aktionäre ihre Aktionärsrechte, vor allem das Aktienstimmrecht, entweder am Tagungsort oder auf elektronischem Wege ausüben können (Art. 701c OR).

Die novellierten aktienrechtlichen Bestimmungen, welche beide Kammern des schweizerischen Parlaments bereits am 19. Juni 2020 verabschiedet haben, stehen in weiten Teilen im Einklang mit dem massgeblichen Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU) gemäss der RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

 

Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Verantwortlichkeitsklagen gegen 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup

Am 26. April 2013 klagte die Swissair (in Nachlassliquidation) beim Handelsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Artikel 754 OR gegen 14 ehemalige Führungspersonen auf Ersatz des Schadens in Höhe von insgesamt umgerechnet CHF 178’511’561.13 , den sie durch den Ausfall ihrer Cash-Pool-Forderungen gegenüber der Finance BV erlitten habe.

Mit Urteil vom 16. März 2018 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es auferlegte der Klägerin die Gerichtsgebühr von CHF 3’000’000.–. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung zwischen CHF 700’000 und CHF 100’000  zu bezahlen.

Die Swissair (in Nachlassliquidation) erhob am 8. Mai 2018 gegen dieses Urteil beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 18. November 2019 im Hauptpunkt abgewiesen wurde.

Wie bereits die Vorinstanz hat das Schweizerische Bundesgericht am 18. November 2019 entschieden, dass die beklagten 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup keine Pflichtverletzungen bei der Bewirtschaftung des Swissair-Vermögens begangen hätten und auch weitere gesetzliche Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) vom November 18. November 2019 (4A_268/2018)