Bundesgericht bestätigt die disziplinarische Bestrafung eines schweizerischen Rechtsanwalts wegen des mehrfachen Verstosses gegen die anwaltliche Berufsregel von Artikel 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA)

Ein in der Schweiz zugelassener Rechtsanwalt hat in verschiedenen straf- und zivilrechtlichen Verfahren vor schweizerischen Gerichten gleichzeitig die anwaltliche Vertretung von Gesellschaften sowie eines Organes dieser Gesellschaften übernommen, obschon die Interessen der mandatierenden Parteien nicht gleich gerichtet waren.

Gemäss Artikel 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA) müssen Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden. Eine Anwältin oder ein Anwalt darf mithin keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten – selbst dann nicht, wenn dieser Klient der Vertretung des Dritten zugestimmt hat.

Das Bundesgericht führt in seinem Urteil (BGer 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021) aus, dass für die Verletzung von Artikel 12 lit. c BGFA ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts gegeben sein muss. Eine gemäss dieser anwaltsrechtlichen Bestimmung unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Sofern zwischen gerichtlichen Verfahren ein Sachzusammenhang besteht, so liegt dann ein Verstoss gegen diese anwaltsrechtliche Bestimmung vor, wenn ein Anwalt Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleich gerichtet sind.

Gemäss Artikel 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV ¦ FSA) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht.

Urteil vom 8. Dezember 2021 (2C_999/2020) der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts

Das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB findet nicht Anwendung auf das Teilen eines fremden ehrverletzenden Beitrags auf Facebook

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020 (6B_440/2019) kann sich der Facebook-Nutzer, der auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag geteilt hat, nicht auf das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB berufen, obschon das Bundesgericht die Social Media-Plattform Facebook im urteilsgegenständlichen Zusammenhang als “Medium” im Sinne von Artikel 28 StGB erachtet hat. Gemäss dem Bundesgericht gilt dieses strafrechtliche Medienprivileg jedoch nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist.

 

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