Bundesgericht bestätigt die disziplinarische Bestrafung eines schweizerischen Rechtsanwalts wegen des mehrfachen Verstosses gegen die anwaltliche Berufsregel von Artikel 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA)

Ein in der Schweiz zugelassener Rechtsanwalt hat in verschiedenen straf- und zivilrechtlichen Verfahren vor schweizerischen Gerichten gleichzeitig die anwaltliche Vertretung von Gesellschaften sowie eines Organes dieser Gesellschaften übernommen, obschon die Interessen der mandatierenden Parteien nicht gleich gerichtet waren.

Gemäss Artikel 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA) müssen Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden. Eine Anwältin oder ein Anwalt darf mithin keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten – selbst dann nicht, wenn dieser Klient der Vertretung des Dritten zugestimmt hat.

Das Bundesgericht führt in seinem Urteil (BGer 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021) aus, dass für die Verletzung von Artikel 12 lit. c BGFA ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts gegeben sein muss. Eine gemäss dieser anwaltsrechtlichen Bestimmung unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Sofern zwischen gerichtlichen Verfahren ein Sachzusammenhang besteht, so liegt dann ein Verstoss gegen diese anwaltsrechtliche Bestimmung vor, wenn ein Anwalt Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleich gerichtet sind.

Gemäss Artikel 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV ¦ FSA) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht.

Urteil vom 8. Dezember 2021 (2C_999/2020) der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts

Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT)

Mit dem ersten Teil des “Bundesgesetzes über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register”, welcher am 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist, hat der schweizerische Gesetzgeber verschiedene rechtliche Grundlagen für Blockchain-basierte Rechtspositionen (wie Forderungen und Mitgliedschaftsrechte) sowie Vermögenswerte geschaffen.

Diese Gesetzgebung basiert auf einer genuin zivilrechtlichen Lösung, die den Parteien Instrumentarien zur Verfügung stellt, um ihre Rechte abzubilden und zu übertragen, die technischen Einzelheiten aber ausschliesslich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien –  mithin frei von Vorgaben und/oder Genehmigungen staatlicher Zertifizierungs- oder Aufsichtsstellen – überlässt. Mit diesem gesetzgeberischen Ansatz soll verhindert werden, dass die technologische Entwicklung in eine bestimmte, staatlich vorgegebene Richtung gesteuert wird und zukünftige Innovationen behindert werden. In den neuen bzw. revidierten Bestimmungen im Obligationenrecht (Artikel 622 OR, Artikel 973c OR, Artikel 973d OR, Artikel 973e OR, Artikel 973f OR, Artikel 973g OR, Artikel 973h OR, Artikel 973i OR und Artikel 1153a OR) werden deshalb lediglich die Ziele definiert werden, welche ein Register erreichen muss, um eine traditionelle Urkunde als wertpapierrechtlichen Informationsträger zu ersetzen. Die technische Umsetzung dieser Vorgaben wird dagegen der Praxis überlassen.

Botschaft zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (AS 2021 33; BBl 2020 233)

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (AS 2021 33; BBl 2020 329)

Die Aktien der MME Compliance AG wurden am 1. Februar um 00:00:01 auf der digitalen Aktienplattform der daura AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der SIX Group AG, der Swisscom (Schweiz) AG und weiteren Partnern, als erste DLT-Registerwertrechte in der Schweiz erfasst.

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