Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK BGer) betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht

Die Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne (VK BGer) hat ihr aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona abgeschlossen.

Die VK BGer nimmt in ihrem 40-seitigen, am 20. April 2020 publizierten Bericht Stellung zu den in den Medien aufgegriffenen und ausführlich kommentierten Problemfeldern und Vorkommnissen Stellung, namentlich zu Nebentätigkeiten von Richterpersonen, Überstunden, Arbeitszeiten/Arbeitseinsatz, Spesen, Sexismus, Kungelei/Liebschaften sowie zu Mobbingvorwürfen, und schlägt folgende 8 Massnahmen vor:

  1. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, im Falle von Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds Art. 4 Abs. 2 BStGerOR anzuwenden.
  2. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, Pensenanpassungen während der Amtsdauer (Art. 46 Abs. 2 StBOG) nur ex nunc et pro futuro zu bewilligen.
  3. Das Präsidium der Strafkammer und (subsidiär) die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts werden eingeladen, die Arbeitsweise der französischsprachigen Mitglieder der Strafkammer zu überprüfen und dem Bundesgericht dazu bis zur Aufsichtssitzung vom 21. September 2020 Bericht zu erstatten.
  4. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, die Vergütung von Spesen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Richter und Richterinnen an politischen Anlässen (Fraktionsausflug im Sommer und dem Weihnachtsessen) sowie im Zusammenhang mit Kursen zur Vorbereitung auf den Ruhestand zu beenden
  5. Den Richtern und Richterinnen des Bundesstrafgerichts wird nahegelegt, wenn sie ein Liebesverhältnis mit einer/m Angestellten des Gerichts eingehen, dieses frühzeitig der Verwaltungskommission zu kommunizieren, damit diese im Innern des Gerichts darüber Transparenz herstellen kann.
  6. Die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts werden ersucht, sowohl ihre Kollegen und Kolleginnen als auch ihre Untergebenen aus Gerichtsschreiberschaft, Kanzleien und Diensten in allen Situationen mit Anstand, Höflichkeit und Respekt zu behandeln.
  7. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, das Arbeitsverhältnis mit der Generalsekretärin zu beenden.
  8. Das Bundesgericht behält sich bezüglich Bundesstrafrichterin Claudia Solcà eine Meldung an die Gerichtskommission hinsichtlich der Wiederwahlen 2021 vor.

 

HIV-Präventionskampagne "LOVE LIFE – bereue nichts": Das Schweizerische Bundesgericht weist Beschwerde von 35 von ihren Eltern vertretenen Kindern und Jugendlichen ab.

Gemäss dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2018 (2C_601/2016) handelt es sich bei der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” des Bundesamts für Gesundheit (BAG) um sogenanntes “Realhandeln” einer Behörde. Damit dieses rechtlich beurteilt werden kann, verlangt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), dass die behördlichen Handlungen Rechte und Pflichten berühren. Dies wurde vom Schweizerischen Bundesgericht im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung verneint.

Die Beschwerdeführer, welche von der Eidgenössisch-Demokratischen Union (EDU), den “Christen für die Wahrheit” und der “Stiftung Zukunft Schweiz” unterstützt werden, erwägen nun, das Urteil an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterzuziehen. In einer Mitteilung zeigen sich diese Organisationen enttäuscht über den Entscheid des Bundesgerichts und bezeichnen ihn als verantwortungslos. So fokussiere die Bildsprache der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” auf “die Darstellung von Momenten sexueller Erregung” und sei folglich als sexualisierend zu beurteilen. Es sei äusserst bedauerlich, dass das Bundesgericht mit dem vorliegenden Entscheid dem BAG einen Freibrief ausstelle, “die Grenzen des Anstössigen zu überschreiten und den Jugendschutz mit Füssen zu treten“, argumentieren sie.