Gemäss § 17 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 richten sich die Honorare von BYLAND.LAW – mit Ausnahme von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen – nach den mit den Mandanten getroffenen Vereinbarungen.
BYLAND.LAW vereinbart mit jedem Mandanten bei Übernahme des Mandates ein Honorar, welches sich an der Komplexität und dem Interessenwert des Falles orientiert und in einem fairen Verhältnis zu dem vom Mandanten gewünschten Ergebnis sowie zum Budget des Mandanten steht.