Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 31. Mai 2017 (21 U 9/16): Eltern haben kein Zugriffsrecht auf den Facebook-Account von verstorbenen Kindern.

Als zweitinstanzliches Gericht hat das Kammergericht Berlin der gegen Facebook klagenden Mutter einer mit 15 Jahren verstorbenen Tochter keinen Anspruch auf Zugang zu dem in den sog. Gedenkzustand versetzten Facebook-Account dieser Tochter gewährt.

Das Kammergericht Berlin nahm zur umstritten Frage, ob den Erben ein erbrechtlicher Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin zusteht, nicht Stellung und kam zum Schluss,  dass die derzeitige Rechtslage den von der klagenden Mutter begehrten Zugang zur Kommunikation ihrer verstorbenen Tochter in dem sozialen Netzwerk nicht zulässt: Das in § 88 des Deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelte Telekommunikationsgeheimnis, das Facebook als Dienstanbieterin des gleichnamigen sozialen Netzwerks zu wahren hat, lässt – im Unterscheid zum Postgeheimnis – keine vertraglich geregelte Ausnahmen vom Telekommunikationsgeheimnis durch Ersatzempfänger zu. Die Weitergabe der Kenntnisse für andere Zwecke als die geschäftsmässige Erbringung des Telekommunikationsdienstes ist nur dann möglich, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.

Es ist davon auszugehen, dass dieser Fall an den deutschen Bundesgerichtshof (BGH) weitergezogen wird.

     QUELLEN:

  • Pressemitteilung Kammergericht Berlin vom 31.05.2017: Urteil zu Lasten der klagenden Mutter – kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter (PM 30/2017)

 

    MEDIEN:

SVP-Abstimmungspropaganda "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!": Verurteilungen wegen Rassendiskriminierung vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_610/2016)

Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufruft (Artikel 261 bis Absatz 1 StGB) oder wer diese deshalb öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Artikel 261bis Absatz 4, erster Teilsatz StGB).


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