Das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB findet nicht Anwendung auf das Teilen eines fremden ehrverletzenden Beitrags auf Facebook

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020 (6B_440/2019) kann sich der Facebook-Nutzer, der auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag geteilt hat, nicht auf das Medienprivileg gemäss Artikel 28 StGB berufen, obschon das Bundesgericht die Social Media-Plattform Facebook im urteilsgegenständlichen Zusammenhang als “Medium” im Sinne von Artikel 28 StGB erachtet hat. Gemäss dem Bundesgericht gilt dieses strafrechtliche Medienprivileg jedoch nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist.

 

SVP-Abstimmungspropaganda "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!": Verurteilungen wegen Rassendiskriminierung vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_610/2016)

Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufruft (Artikel 261 bis Absatz 1 StGB) oder wer diese deshalb öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Artikel 261bis Absatz 4, erster Teilsatz StGB).


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