Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Verantwortlichkeitsklagen gegen 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup

Am 26. April 2013 klagte die Swissair (in Nachlassliquidation) beim Handelsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Artikel 754 OR gegen 14 ehemalige Führungspersonen auf Ersatz des Schadens in Höhe von insgesamt umgerechnet CHF 178’511’561.13 , den sie durch den Ausfall ihrer Cash-Pool-Forderungen gegenüber der Finance BV erlitten habe.

Mit Urteil vom 16. März 2018 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es auferlegte der Klägerin die Gerichtsgebühr von CHF 3’000’000.–. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung zwischen CHF 700’000 und CHF 100’000  zu bezahlen.

Die Swissair (in Nachlassliquidation) erhob am 8. Mai 2018 gegen dieses Urteil beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 18. November 2019 im Hauptpunkt abgewiesen wurde.

Wie bereits die Vorinstanz hat das Schweizerische Bundesgericht am 18. November 2019 entschieden, dass die beklagten 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup keine Pflichtverletzungen bei der Bewirtschaftung des Swissair-Vermögens begangen hätten und auch weitere gesetzliche Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) vom November 18. November 2019 (4A_268/2018)

HIV-Präventionskampagne "LOVE LIFE – bereue nichts": Das Schweizerische Bundesgericht weist Beschwerde von 35 von ihren Eltern vertretenen Kindern und Jugendlichen ab.

Gemäss dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2018 (2C_601/2016) handelt es sich bei der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” des Bundesamts für Gesundheit (BAG) um sogenanntes “Realhandeln” einer Behörde. Damit dieses rechtlich beurteilt werden kann, verlangt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), dass die behördlichen Handlungen Rechte und Pflichten berühren. Dies wurde vom Schweizerischen Bundesgericht im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung verneint.

Die Beschwerdeführer, welche von der Eidgenössisch-Demokratischen Union (EDU), den “Christen für die Wahrheit” und der “Stiftung Zukunft Schweiz” unterstützt werden, erwägen nun, das Urteil an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterzuziehen. In einer Mitteilung zeigen sich diese Organisationen enttäuscht über den Entscheid des Bundesgerichts und bezeichnen ihn als verantwortungslos. So fokussiere die Bildsprache der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” auf “die Darstellung von Momenten sexueller Erregung” und sei folglich als sexualisierend zu beurteilen. Es sei äusserst bedauerlich, dass das Bundesgericht mit dem vorliegenden Entscheid dem BAG einen Freibrief ausstelle, “die Grenzen des Anstössigen zu überschreiten und den Jugendschutz mit Füssen zu treten“, argumentieren sie.

 

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