Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK BGer) betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht

Die Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne (VK BGer) hat ihr aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona abgeschlossen.

Die VK BGer nimmt in ihrem 40-seitigen, am 20. April 2020 publizierten Bericht Stellung zu den in den Medien aufgegriffenen und ausführlich kommentierten Problemfeldern und Vorkommnissen Stellung, namentlich zu Nebentätigkeiten von Richterpersonen, Überstunden, Arbeitszeiten/Arbeitseinsatz, Spesen, Sexismus, Kungelei/Liebschaften sowie zu Mobbingvorwürfen, und schlägt folgende 8 Massnahmen vor:

  1. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, im Falle von Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds Art. 4 Abs. 2 BStGerOR anzuwenden.
  2. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, Pensenanpassungen während der Amtsdauer (Art. 46 Abs. 2 StBOG) nur ex nunc et pro futuro zu bewilligen.
  3. Das Präsidium der Strafkammer und (subsidiär) die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts werden eingeladen, die Arbeitsweise der französischsprachigen Mitglieder der Strafkammer zu überprüfen und dem Bundesgericht dazu bis zur Aufsichtssitzung vom 21. September 2020 Bericht zu erstatten.
  4. Die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, die Vergütung von Spesen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Richter und Richterinnen an politischen Anlässen (Fraktionsausflug im Sommer und dem Weihnachtsessen) sowie im Zusammenhang mit Kursen zur Vorbereitung auf den Ruhestand zu beenden
  5. Den Richtern und Richterinnen des Bundesstrafgerichts wird nahegelegt, wenn sie ein Liebesverhältnis mit einer/m Angestellten des Gerichts eingehen, dieses frühzeitig der Verwaltungskommission zu kommunizieren, damit diese im Innern des Gerichts darüber Transparenz herstellen kann.
  6. Die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts werden ersucht, sowohl ihre Kollegen und Kolleginnen als auch ihre Untergebenen aus Gerichtsschreiberschaft, Kanzleien und Diensten in allen Situationen mit Anstand, Höflichkeit und Respekt zu behandeln.
  7. Das Plenum des Bundesstrafgerichts wird eingeladen, das Arbeitsverhältnis mit der Generalsekretärin zu beenden.
  8. Das Bundesgericht behält sich bezüglich Bundesstrafrichterin Claudia Solcà eine Meldung an die Gerichtskommission hinsichtlich der Wiederwahlen 2021 vor.

 

Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Verantwortlichkeitsklagen gegen 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup

Am 26. April 2013 klagte die Swissair (in Nachlassliquidation) beim Handelsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Artikel 754 OR gegen 14 ehemalige Führungspersonen auf Ersatz des Schadens in Höhe von insgesamt umgerechnet CHF 178’511’561.13 , den sie durch den Ausfall ihrer Cash-Pool-Forderungen gegenüber der Finance BV erlitten habe.

Mit Urteil vom 16. März 2018 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es auferlegte der Klägerin die Gerichtsgebühr von CHF 3’000’000.–. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung zwischen CHF 700’000 und CHF 100’000  zu bezahlen.

Die Swissair (in Nachlassliquidation) erhob am 8. Mai 2018 gegen dieses Urteil beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 18. November 2019 im Hauptpunkt abgewiesen wurde.

Wie bereits die Vorinstanz hat das Schweizerische Bundesgericht am 18. November 2019 entschieden, dass die beklagten 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup keine Pflichtverletzungen bei der Bewirtschaftung des Swissair-Vermögens begangen hätten und auch weitere gesetzliche Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) vom November 18. November 2019 (4A_268/2018)